Allgemeine Geschäftsbedingungen | DAUERKARTENREGISTRIERUNG | FC St. Pauli Ticket-Onlineshop (Events)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Information
Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber („Kunden“) und dem FC St. Pauli v. 1910 e.V., Harald-Stender-Platz 1 in 20359 Hamburg (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) zustande. Für diese rechtlichen Beziehungen gelten eigene Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) des Veranstalters und die Stadionordnung des Veranstalters, die neben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Online-Bestellsystem der CTS EVENTIM Sports GmbH („AGB“) treten. Der Kunde stimmt diesen AGB und den ATGB und die Stadionordnung des Veranstalters bei Vertragsabschluss zu.
Die CTS EVENTIM Sports GmbH vermittelt nur namens und im Auftrag des Veranstalters den Veranstaltungsvertrag, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die CTS EVENTIM Sports GmbH mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.
Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des FC St. Pauli von 1910 e.V. (Version: Juni 2026)
Stadionordnung des FC St. Pauli von 1910 e.V. (Stand: Juni 2026)
Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des FC St. Pauli von 1910 e.V. (Version: Juni 2026, Geltungszeitraum ab Saison 2026/27)
1. Geltungsbereich der ATGB1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder (Rückrunden-)Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten wie Sondertickets i.S.d. Ziffer 5.5 oder Freikarten gleich welcher Art (gemeinsam „Ticket“, „Tickets“) vom FC St. Pauli von 1910 e.V., Harald- Stender-Platz 1, 20359 Hamburg („Club“) oder der vom Club autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen der Lizenzmannschaft oder anderen Mannschaften des Clubs), die vom Club zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt im Millerntorstadion („Stadion“), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte des Clubs als dem Stadion stattfinden. 1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets mit Geltung für Auswärtsspiele des Clubs („Auswärtstickets“) begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom Club oder von autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen (z.B. AGB oder Stadionordnung des Heimclubs) Geltung erlangen. Sollten diese ATGB Regelungen des Heimclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem*der Kund*in und dem Club diese ATGB Vorrang. Rechtsverhältnisse, die den*die Kund*in überhaupt erst dazu berechtigen, Angebote für den Erwerb von Tickets für Spiele abzugeben, die von dem jeweiligen Heimclub ausgerichtet werden (z.B. die Zuteilung von sog. Promo-Codes), sind von diesen ATGB nicht umfasst. 1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs im Stadion begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem*der Kund*in und dem Club diese ATGB Vorrang. 1.4 Stadionordnung: Neben diesen Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) ist die Stadionordnung (welche an den Eingängen zum Stadion aushängt oder unter https://fcsp.in/atgb eingesehen werden kann) Vertragsbestandteil. Im Falle von Widersprüchen haben diese ATGB Vorrang. 1.5 Vertragspartner: Vertragspartner des*der Kund*in ist der Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.V., Harald-Stender-Platz 1, 20359 Hamburg („Club“). Dies gilt auch für Verträge, die über autorisierte Vorverkaufsstellen geschlossen werden. Ob eine Verkaufsstelle vom Club autorisiert ist, kann beim Club unter der Kontaktadresse unter Ziffer 16 abgefragt werden. 2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand2.1 Bezugswege:Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club, bei autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen (inkl. Gastclub) oder auf der offiziellen Zweitmarktplattform des Clubs (integriert im Ticket-Onlineshop, abrufbar unter https://www.ticket- onlineshop.com/ols/fcstpauli-heim/de ; „Zweitmarktplattform“) gemäß Ziffer 10.4 zu beziehen. Ob eine Verkaufs-/Ausgabestelle vom Club autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 16 („Kontaktadresse“) abgefragt werden. Sollten für den Ticketerwerb bei den autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen von diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem*der Kund*in und dem Club diese ATGB Vorrang. 2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des*der Kund*in ein persönliches Passwort vergeben. Der*die Kund*in ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem*ihrem Passwort erhalten. Der*die Kund*in haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er*sie hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der*die Kund*in durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs (https://www.ticket-onlineshop.com/ols/fcstpauli/de) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Der Club bestätigt dem*der Kund*in den Eingang des Vertragsangebotes online („Bestellbestätigung“). Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte). Erst mit Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home- oder mobile-Ticket, oder Übermittlung per App bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 7.3)) kommt der Vertrag zwischen Club und dem*der Kund*in auf Grundlage dieser ATGB zustande. Dem Club steht bis zum Vertragsabschluss nach eigenem Ermessen das Recht zu, die Bestellung nicht anzunehmen oder zu stornieren. Bei Nichtannahme oder Stornierung durch den Club wird den betroffenen Kund*innen – mit Ausnahme der in Ziffer 2.7 geregelten Fälle – der bereits gezahlte Preis zurückerstattet oder nicht berechnet; Ziffer 10.6 gilt entsprechend. 2.3 Sonstige Bestellungen: Bei Bestellungen über folgende Wege kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home- oder mobile-Ticket oder Übermittlung per App oder Übergabe bzw. Hinterlegung des Tickets (Ziffer 7.3)) auf Grundlage dieser ATGB zustande. a) Telefonische Bestellung 2.4 Besondere Regelungen: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den*die einzelne Kund*in zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Die maximale Bestellmenge an Tickets pro Person ist der Verkaufsankündigung zum jeweiligen Spiel, veröffentlicht auf der Homepage des Clubs unter https://www.fcstpauli.com/ zu entnehmen. Eine Umgehung dieses Verbots durch die Angabe unterschiedlicher Namen und/oder die Neuanlage von Kundendaten ist untersagt. Der Club ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Satz 1 bis 3 berechtigt, von dem*der Kund*in für dieses Spiel geschlossenen Veranstaltungsverträgen durch Sperrung der Tickets zurückzutreten und eine Vertragsstrafe gem. Ziffer 13 zu verhängen. 2.5 Zuteilung anderer Tickets: Sofern der*die Kund*in eingewilligt hat, ist der Club im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem*der Kund*in Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren. 2.6 Besuchsrecht: Der Club als Ticketaussteller will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhaber*innen gewähren, die die Tickets als Kund*in bei dem Club, einer autorisierten Verkaufs-/Ausgabestelle, über die Zweitmarktplattform oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der Club gewährt daher nur seinen Kund*innen, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Bar- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerber*innen, die nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner*ihrer Identität hat der*die jeweilige Kund*in ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kund*innen und Ticketinhaber*innen sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des*der Ticketverkäufer*in einschließen. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.6 und 11.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des*der Kund*in oder dem*der jeweiligen Ticketinhaber*in, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der*die Kund*in und Ticketinhaber*in kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. 2.7 Unzulässige Bestellungen: Unabhängig vom Bezugsweg nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unzulässig und berechtigt den Club, eine Bestellung nicht anzunehmen oder ersatzlos zu stornieren oder die Übermittlung, Übergabe oder Hinterlegung zu verweigern oder nach Vertragsschluss vom Vertrag zurückzutreten sowie eine Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 13 zu verhängen, wenn a) der Ticketbezug unter Verwendung eines oder mehrerer Accounts oder (halb- )automatisierter Verfahren erfolgt (oder entsprechende stichhaltige Indizien vorliegen), die insbesondere dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT- Käufe), oder b) der Ticketbezug unter Verwendung eines Accounts erfolgt (oder entsprechende stichhaltige Indizien vorliegen), der auf der Anlage falscher Identitäten oder Adressdaten basiert, insbesondere unter Verwendung von Fantasienamen oder -adressen, fiktiven Namen oder Adressen sowie Namen oder Adressen anderer Personen (sog. Fake Accounts), oder c) sonstige stichhaltige Indizien vorliegen, die den begründeten Verdacht rechtfertigen, die von dem*der Kund*in erworbenen Tickets dienen dem Ankauf für den nicht autorisierten Zweitmarkt; solche stichhaltigen Indizien liegen insbesondere vor, wenn in der Vergangenheit erworbene Tickets nicht oder in sehr geringem Umfang durch den*die Kund*in selbst genutzt wurden, bereits mehrfach Tickets des*der Kund*in auf dem nicht autorisierten Zweitmarkt angeboten wurden, mehrfach eine Ticketweitergabe unter Nutzung von anonymen Kommunikationswegen (z.B. anonyme Messengerdienste, wie Telegram und/oder Chats und/oder Gruppen in den sozialen Medien) und anonymen Plattformen erfolgte oder auffällige oder mehreren Accounts zugeordnete Kreditkartendaten oder IP-Adressen verwendet wurden, oder d) der*die Kund*in den vom Club eingerichteten Warteraum im Ticketshop durch technische Hilfsmittel umgeht (oder entsprechende stichhaltige Indizien vorliegen). 3 (entfällt)4. Dauerkarte4.1 Dauerkarte: Eine Dauerkarte, ein Saisonpaket oder ein Fankurventicket Süd ("Dauerkarten") berechtigt den*die Dauerkarteninhaber*in grundsätzlich, diejenigen Heimspiele des Clubs im Stadion zu besuchen, für die er*sie ein Besuchsrecht erworben hat. Der*die Dauerkarteninhaber*in erwirbt ein Besuchsrecht für 17 Heimspiele (bei Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga) bzw. 19 Heimspiele (bei Teilnahme am Spielbetrieb der 3. Liga). Eine Dauerkarte hat eine Laufzeit von jeweils einer Saison. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch Vorrechte verbunden sein (z.B. Vorkaufsrechte in Bezug auf sonstige Tickets). Details zu den Leistungsinhalten der jeweiligen Dauerkarte sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des Clubs unter https://www.fcstpauli.com/fußball/tickets/saisonabos zu entnehmen. Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte angegebenen Spielen (z.B. Sonderspiele wie z.B. DFB- Pokal-Heimspiele, Freundschafts- oder Relegationsspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, der Club gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt. Eine Saison-Dauerkarte (wie z.B. das Fankurventicket Süd) hat vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4.3 und 4.4 eine Laufzeit von jeweils einer Saison (in der Regel 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres oder aufgrund einer Verschiebung vom Club kommunizierte abweichende Daten). Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben. Der Club ist berechtigt, die Zugehörigkeit der Dauerkarte zur berechtigten Person durch Ausweiskontrollen regelmäßig zu überprüfen. Wenn die Identität nicht bestätigt werden kann, liegt ein wichtiger Grund vor, der den Club nach Ziffer 4.5 zur Kündigung berechtigt. Ziffer 2.7 bleibt unberührt. Die Höhe des Preises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Clubs („Preisliste“) – abrufbar unter https://www.fcstpauli.com/fu%C3%9Fball/tickets/saisonabos/dauerkarten. Für Dauerkartenkund*innen besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der*die Kund*in in der vorherigen Saison bereits Inhaber*in einer Dauerkarte war. 4.2 Überbelegung: Sollten aufgrund von baulichen Maßnahmen oder aus sonstigem wichtigem Grund vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung oder Zuschauerzulassung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen), kann es dazu kommen, dass der*die Kund*in nicht jede Veranstaltung, für die er*sie gemäß seiner*ihrer Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der*die Kund*in erkennt an, dass der Club in diesem Fall berechtigt ist, die Vergabe der Tickets transparent und diskriminierungsfrei zu bestimmen und auch einzelne, grundsätzlich bereits erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung der Besuchsrechte durch den Club wird den betroffenen Kund*innen der bereits gezahlte Preis (bei Dauerkarten ggf. pro rata) zurückerstattet oder nicht berechnet. Ziffer 9.5 gilt entsprechend. 4.3 Abonnement: Der Erwerb einer Dauerkarte (nicht: Fankurventicket Süd) erfolgt in der Regel im Abonnement, d.h. in Form eines Dauerschuldverhältnisses („Abonnement“). Dem*der Kund*in wird jeweils vor Beginn einer Saison die neue Dauerkarte (ggf. digital - je nach Abschlussart) zugesendet bzw. übergeben,, es sei denn, entweder der Kunde*die Kundin oder der Club sprechen vorher eine wirksame Kündigung aus. Folgende Regelungen (Ziffer 4.4 und 4.5) gelten nur für Dauerkarten, die mit Abonnement erworben wurden. 4.4 Verlängerung und Kündigung der Abo-Dauerkarten: Die Erstlaufzeit des Abonnements endet entsprechend Ziffer 4.1 am 30.06. der jeweiligen Saison, in der der entsprechende Erwerb erfolgte („Erstlaufzeit“). Während der Erstlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung der Dauerkarte durch den*die Kund*in grundsätzlich ausgeschlossen. Das Abonnement verlängert sich mit Zusendung der Dauerkarte gemäß Ziffer 4.3 für die Folgesaison sodann auf unbestimmte Zeit, wenn der*die Kund*in oder der Club das Abonnement nicht bis zum 31.05. des entsprechenden Jahres mit Wirkung zum Ende der Erstlaufzeit kündigen. Nach Verlängerung des Abonnements auf unbestimmte Zeit haben sowohl der*die Kund*in als auch der Club ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit Kündigungsfrist von einem (1) Monat. Kündigungen können innerhalb der angegebenen Frist im Fall von Online-Vertragsschlüssen unmittelbar und leicht im Online-Ticketshop des Clubs (https://www.ticket-onlineshop.com/ols/fcstpauli- abo/de/dk/channel/shop/index), in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der jeweils anderen Partei. 4.5 Außerordentliche Kündigung der Abo-Dauerkarten: Ungeachtet der Regelungen in Ziffer 4.4 ist jede Partei berechtigt, das Abonnement aus wichtigem Grund außerordentlich im Fall von Online-Vertragsschlüssen im Online-Ticketshop des Clubs (https://www.ticket-onlineshop.com/ols/fcstpauli- abo/de/dk/channel/shop/index), in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Club gemäß § 314 Abs. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn der Club nach Maßgabe der Ziffern 10.6, 11.7, 11.8 und/oder 11.9 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen gegen den*die Kund*in auszusprechen sowie wenn der*die Kund*in die Dauerkarte nachweislich wiederholt nicht nutzt, d.h. weniger als 14 (bei einer Saison mit 17 Liga-Heimspielen bzw. weniger als 15 (bei einer Saison mit 19 Liga-Heimspielen), im Rahmen einer Saison stattfindenden Veranstaltungen besucht und auch den Dauerkartenplatz nicht anderen Fans über die offizielle Ticket- Zweitmarktplattform nach Ziffer 10.4 zum Kauf angeboten hat. Der Club hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe der Ziffern 10.6, 11.4, 11.9 bis 11.12 das Recht, auch weitere vom Kündigungsgrund betroffene Dauerschuldverhältnisse oder zur Dauerkarte hinzugebuchte Tickets oder Abonnements außerordentlich zu kündigen (z.B. ein*e Kund*in besitzt mehrere Dauerkarten oder eine Mitgliedschaft beim Club). Im Fall einer unzulässigen Weitergabe der Dauerkarte durch den*die Kund*in nach Ziffer 10.2 ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe mindestens in Höhe des Restbetrages, welcher dem*der Kund*in ggf. aufgrund ausstehender Spiele als Rückerstattung anteilig zustehen würde, in Einklang mit Ziffer 13 zu verhängen. 4.6 Bedingungen des Dauerkartenerwerbs ohne Abo: Mit Ende der Laufzeit verliert eine Dauerkarte ohne Abonnement (insb. Fankurventicket Süd) automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der*die Kund*in verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den*die Kund*in, die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion auf Antrag des*der Kund*in („Umsetzung“) ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Partei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Club liegt gem. Ziffer 4.5 vor. Der Club beabsichtigt ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung, dem*der Dauerkarteninhaber*in vor Ablauf der Vertragszeit ein Angebot auf Abschluss eines Folgevertrages für die Folgesaison in Form eines Anschreibens schriftlich, per E-Mail oder im Online- Ticketshop des Clubs (https://www.ticket-onlineshop.com/ols/fcstpauli-abo/de) zu unterbreiten. Sofern ein solches Angebot durch den Club gemacht wird, kann der*die Dauerkarteninhaber*in dieses Angebot innerhalb der im Anschreiben genannten Frist und in der darin vorgesehenen Art und Weise zu den im Anschreiben mitgeteilten Bedingungen annehmen. 4.7 Umsetzung: Der*die Dauerkarteninhaber*in kann die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion beantragen („Umsetzung“). Eine Umsetzung stellt keine Kündigung der Dauerkarte dar. Der*die Dauerkarteninhaber*in hat keinen Anspruch auf eine Umsetzung; sie erfolgt aus Kulanzgründen seitens des Clubs und steht unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten und organisatorischen Gegebenheiten. Die Umsetzung ist nur zum Saisonwechsel möglich, während der laufenden Saison ist sie grundsätzlich sowohl in der Erstlaufzeit als auch in den Folge-Saisons ausgeschlossen. Umsetzungsanträge für die neue Saison können vom Club nur berücksichtigt werden, wenn sie in dem – vom Club kommunizierten – Zeitraum nach Saisonende, in dem Anpassungen bei bestehenden Dauerkartenbelegungen und -inhaberschaften vorgenommen werden können („Änderungsphase“), und in der vom Club kommunizierten Form, in der Regel über im Online-Ticketshop gestellt werden. Für die Umsetzung können vom Club Service- oder Versandgebühren nach der Preisliste erhoben werden. 4.8 Abtretung: Für die Weitergabe einer Dauerkarte gilt Ziffer 10 entsprechend. Eine dauerhafte Abtretung an eine andere Person ist über die Anwendung von Ziffer 10 hinaus nicht erlaubt. Hat der*die Kund*in die Dauerkarte dauerhaft an eine andere Person abgegeben (oder liegen dafür stichhaltige Indizien vor), stellt dies eine unzulässige Weitergabe dar und Ziffer 4.5 gilt entsprechend. 4.9 Sondermodelle: Der Club kann nach eigenem Ermessen zeitweise Dauerkarten-Sondermodelle anbieten. Das Angebot von Dauerkarten- Sondermodellen ist stets mit einem bestimmten Anlass oder Zweck verbunden, der von dem Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich von den Regelungen nach dieser Ziffer 4 abweichende Sonderregelungen gelten können. Einzelheiten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. 5. Ermäßigte Tickets5.1 Ermäßigungsberechtigung: Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets sind Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird. 5.2 Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis (siehe Ziffer 5.1) ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der*die zurückgewiesene Kund*in hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Missbräuchliche Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Ermäßigungsnachweis können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden. 5.3 Kinder: Jedes Kind benötigt eine Zutrittsberechtigung in Form eines Tickets. Kinder erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Stadion. Kinder können ab dem vollendeten 7. Lebensjahr ermäßigte Karten über den Online-Shop erwerben. Darüber hinaus gibt es in ausgewiesen Blöcken (z.B. Familienblock) „Familientickets“, mit denen Kinder („Familien-Kindertickets“) und Erwachsene („Familien-Erwachsenenticket“) gemeinsam eine Zutrittsberechtigung erhalten. Kinder bis einschließlich 6 Jahre können zudem mit einer „Schoßkarte“ freien Eintritt zum Spiel erhalten. Diese werden an den jeweiligen Heimspieltagen an den Kassenschaltern nur gegen Vorlage eines gültigen Sitzplatztickets der erwachsenen, aufsichtspflichtigen Begleitung und dem persönlichen Erscheinen des Kindes sowie Altersnachweis herausgegeben. Es besteht kein Sitzplatzanspruch für das Kind. 5.4 Weitergabe und Aufwertung: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 10 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der*die neue Ticketinhaber*in die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 5.2 nachweist, es sei denn, der*die neue Ticketinhaber*in zahlt vor Zutritt zum Stadion einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Soweit der Club diesen Service nach eigenem Ermessen anbietet, kann eine Aufwertung auch über die Webseite des Clubs (https://www.ticket-onlineshop.com/ols/fcstpauli- events/de/event1/channel/shop/index) erfolgen. Für die Aufwertung eines Tickets kann vom Club eine Service- und ggf. Versandgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Ermäßigte Tagestickets können nur erworben werden, wenn die Ermäßigungsberechtigung nach Ziffer 5.1 sowohl bei Ticketerwerb als auch bei Stadionzutritt vorliegt. Eine Aufwertung der Tickets ist nicht möglich, wenn der*die neue Ticketinhaber*in nicht die persönlichen Voraussetzungen für Sonderplätze (z.B. Familien-Kindertickets, Mobilitätseinschränkung, Sehbehinderung etc.) erfüllt (s. dazu auch folgender Absatz). Sonderregelungen zur Aufwertung von Dauerkarten (insb. Abonnements): Entfällt die Ermäßigungsberechtigung eines*einer Kund*in während der Laufzeit eines Abonnements, ist eine Aufwertung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Ermäßigungsberechtigung für den jeweiligen Spieltag vorzunehmen. Tritt die Ermäßigungsberechtigung (z.B. Renteneintritt) erst während der Laufzeit eines Abonnements ein, kann eine ermäßigte Dauerkarte bereits zu Saisonbeginn erworben werden; in diesem Fall ist eine Aufwertung für alle Veranstaltungen bis zum tatsächlichen Eintritt der Ermäßigungsberechtigung vorzunehmen. Für Dauerkarten von Menschen mit Behinderungen (z.B. von Rollstuhlfahrer*innen, mobilitätseingeschränkte, sehbehinderte oder hörbeeinträchtigte Personen) und (sofern zutreffend) deren Begleitperson gilt die Möglichkeit der Aufwertung durch den*die neuen Ticketinhaber*in nicht. Menschen mit bestimmten Behinderungen stehen im Stadion spezielle Plätze (Rolliplätze, Hörplätze etc.) zur Verfügung, weshalb eine Weitergabe nur möglich ist, wenn auch der*die neue Ticketinhaber*in die Ermäßigungs- bzw. Platzvoraussetzungen der betroffenen Dauerkarte erfüllt. Eine Aufwertung des Gesamt-Abonnements kann nur innerhalb der Änderungsphase erfolgen. 5.5 Sondertickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom ausgebenden Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets nach diesen ATGB Sonderregelungen gelten können. 5.6 Beschränkung: Die Ermäßigung von Tickets kann durch den Club auf bestimmte Blöcke oder Preiskategorien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung, auch wenn die Voraussetzungen beim Käufer erfüllt sind. Zudem kann der Erwerb von ermäßigten Tickets an den Erwerb von nicht- ermäßigten Tickets geknüpft werden (z.B. Familientickets, Begleitungen). 6. Zahlungsmodalitäten6.1 Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des*der Kund*in gültigen Preisliste im Hinblick auf die jeweilige Veranstaltung – abrufbar für Heimspiele unter https://www.fcstpauli.com/fussball/tickets/heimspiele?tab=heimspiele-tageskarten. Ticketbestellungen werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (per Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express), per SEPA-Lastschriftverfahren oder PayPal. Die Zahlungsabwicklung für VISA und Master-Card erfolgt über die CTS EVENTIM Nederland B.V., Postbus 3096, 2130 KB Hoofddorp, Niederlande) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Club dem*der Kund*in im Fall eines postalischen Ticketversands die Versandkosten (siehe dazu unter Ziffer 7.1) und/oder für Leistungen, die im Interesse des*der Kund*in sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den*die Kund*in im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.3. 6.2 Nichtzahlung: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Zahlung aus von dem*der Kund*in zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die dem*der Kund*in übermittelten Tickets im Eigentum des Clubs. Entstandene Mehrkosten sind von dem*der Kund*in zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten. 6.3 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der*die Kund*in dem Club ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem*der Kund*in spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der*die Kundin sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des*der Kund*in, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Club verursacht wurde. 7. Versand7.1 Versand: Der postalische Versand von Tickets in Papierform oder anderer physischer Form erfolgt auf Kosten des*der Kund*in, wobei der Club das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des*der Kund*in zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Die Höhe dieses Entgelts ist abhängig von der Anzahl der Tickets (Gewicht der Sendung), der Ticketkategorie (Einzelkarte oder Dauerkarte), der Versandart (Postversand, Einschreiben, Päckchen oder Express) und der Erfordernis einer Transportversicherung und kann je Veranstaltung variieren. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung beim Versand trägt der Club. Die entsprechende Zustellung bei dem*der Kund*in erfolgt regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Bestellbestätigung (vgl. Ziffer 2.2). Sofern der Zugang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club unverzüglich an die Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 8.3. Eine postalische Zustellung weniger als fünf (5) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung ist nicht möglich. 7.2 Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder mobile-Tickets) werden dem*der Kund*in die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines QR- und/oder Barcodes und/oder im PDF-Format und/oder zum Abruf in einer mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der QR- und/oder Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare QR- und/oder Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. 7.3 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den Club ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen vom Club eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an dem hierfür am Stadion eingerichteten Schalter zur Abholung möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den*die Kund*in oder einen*r von dem*der Kund*in schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass etc.) möglich. Der Club kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Servicegebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der*die Kund*in, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Clubs oder des vom Club beauftragten Dritten vor. 8. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen8.1 Reklamation: Der*die Kund*in ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 7.3 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 8.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem*der Kund*in gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Tickets sperrt der Club gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des*der Kund*in (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 8.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist. 8.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der Club bei nachgewiesener Legitimation des*der Kund*in unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig von dem*der Kund*in hervorgerufen wurden (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 11.3 c)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der Preisliste des Clubs erhoben werden, es sei denn, der Club oder vom Club beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten. 8.3 Abhandenkommen: Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der Club ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des*der Kund*in eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom Club eine Servicegebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. 9. Rücknahme und Erstattung; Umplatzierung9.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn der Club Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des*der Kund*in beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Club bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets. 9.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein*e Kund*in sein*ihr Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 10.3 zulässig. 9.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Fall einer bei Erwerb des/ der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der*die Kund*in kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten nur ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Der Rücktritt ist innerhalb von 21 Tagen ab Kenntnis des*der Kund*in von der Verlegung oder dem Abbruch in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der*die betroffene Kund*in erhält gegen Vorlage oder Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club, im Fall elektronisch übermittelter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis – bei Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zugeteilt, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem*der Kund*in unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des*der Kund*in auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des*der Kund*in mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige, spielplanmäßige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den*die Kund*in daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung oder Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Club haftet in diesen Fällen gegenüber dem*der Ticketinhaber*in nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten). 9.4 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 9.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der*die Kund*in, soweit es sich um Tagestickets handelt, innerhalb von 7 Tagen ab Bekanntgabe der Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel seitens des Clubs vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen. 9.5 Vergebliche Aufwendungen: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 9.3-9.5 gegenüber dem*der Kund*in bzw. Ticketinhaber*in nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des*der Kund*in mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für einen Ersatz. 9.6 Umplatzierung: Der*die Kund*in erkennt an, dass der Club aufgrund von baulichen Maßnahmen oder aus sonstigem wichtigem Grund (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen, sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen oder Platzrestriktionen) berechtigt ist, dem*der Kund*in von seinen*ihren bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des*der Kund*in weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung. 10. Nutzung und Weitergabe; Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe10.1 Schützenswertes Interesse des Clubs: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerb mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder der Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es sowohl im Interesse des Clubs und als auch dem*der Kund*in und Zuschauer*innen, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken. 10.2 unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den*die Ticketinhaber*in; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige unzulässige Weitergabe und jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den*die Kund*in ist untersagt und allein dem Club vorzuhalten. Als unzulässige Weitergabe bzw. unzulässiges Anbieten gilt insbesondere, a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei
eBay, kleinanzeigen.de, Facebook) und/oder bei nicht vom Club
autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub, etc.) zum Kauf
oder zur Weitergabe anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder
weiterzugeben, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die
Weitergabe ohne Gewinn oder Preisaufschlag erfolgt, 10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des*der Kund*in ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und a) die Weitergabe über die Zweitmarktplattformen (Heimspieltickets: https://www.ticket-
onlineshop.com/ols/fcstpauli-heim/de, Auswärtstickets: https://www.ticket-onlineshop.com/ols/fcstpauli-auswaerts/de) und in der hierfür auf der
Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise im Einklang mit Ziffer 10.4 erfolgt, oder 10.4 Zweitmarktplattform: Der Club kann dem*der Kund*in nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform unter https://www.ticket-onlineshop.com/ols/fcstpauli-heim/de ein bereits erworbenes Ticket für das jeweils ausgewiesene Spiel zum Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber*innen nach den folgenden Regelungen anzubieten. a) Registrierung: Vor Einstellen eines Tickets zum Weiterverkauf auf der
Zweitmarktplattform muss sich der*die Ticketinhaber*in online auf der
Zweitmarktplattform registrieren bzw. sich anmelden. Der Club behält sich
in begründeten Einzelfällen das Recht vor, Angebote von Tickets auf der
Zweitmarktplattform abzulehnen. Inhaber*innen von Dauerkarten sind
berechtigt, das Besuchsrecht für das jeweils ausgewiesene Spiel als
Tagesticket anzubieten. Das Einstellen eines Tickets führt nicht zwangsläufig
zu einem erfolgreichen Weiterverkauf über die Zweitmarktplattform. 10.5 Daten des*der neuen Ticketinhaber*in: Die Verarbeitung des Namens (ggfs. weitere Daten unter Beachtung des nebenstehenden Hinweises in Ziffer 10.5 zur Datensparsamkeit zu ergänzen) des*der neuen Ticketinhaber*in durch den Club erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm*ihr und dem Club sowie zwischen ihm*ihr und dem*der bisherigen Kund*in gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1. 10.6 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Bei einem oder mehreren Verstößen gegen das Verbot gemäß Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets entsteht dem Club aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist der Club berechtigt, a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den*die Kund*in entgegen den
Regelungen in Ziffer 10.2 verwendet wurden, nicht an den*die betroffenen
Kund*in zu liefern und zu stornieren; 11. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion11.1 Stadionordnung: Für das Verhalten im Stadion gilt die Stadionordnung, welche an den Eingängen zum Stadion aushängt oder unter https://fcsp.in/atgb eingesehen werden kann und deren Inhalt der*die Ticketinhaber*in mit Vorlage des Tickets am Stadioneingang akzeptiert. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jede*r Ticketinhaber*in die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB. 11.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten. 11.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jede*r Kund*in oder Ticketinhaber*in mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.6 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn a) der*die Kund*in oder der*die Ticketinhaber*in sich weigert, sich vor Betreten
des umgrenzten Stadionbereichs am Eingang und/oder im Innenraum des
Stadions einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen
Kontrolle seiner*ihrer Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände
zu unterziehen. Personen, die Gegenstände unerlaubt ins Stadion
einbringen und/oder diese den Kontrollen des Sicherheitspersonals
entziehen, können vom Gelände des Stadions verwiesen werden oder mit
einem Stadionverbot gemäß Ziffer 11.11 belegt werden. Der Club behält sich
vor, für bestimmte Gegenstände, die ins Stadion eingebracht werden sollen,
entsprechende gesonderte Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen.
Für durch das Sicherheitspersonal abgenommene und/oder abgegebene
Gegenstände der Besucher gelten die ausgehängten Bedingungen für die
Asservatenannahme und/oder 11.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem*der Kund*in bzw. Ticketinhaber*in durchzusetzen: a) Belegung des Besuchsrechts: Der Club ist berechtigt, bestimmte
Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den
Stadionaufenthalt zu machen und sich dies von dem*der Ticketinhaber*in im
Sinne einer Zutrittsvoraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen. 11.5 Informationspflicht: Jede*r Ticketinhaber*in ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter https://www.fcstpauli.com/ abrufbar. 11.6 Platzzuweisung: Jede*r Ticketinhaber*n hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem*ihrem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein*ihr Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er*sie auf Anordnung des Clubs oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 11.7 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer*innen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. 11.8 Fanblocks: Die Blöcke S1-S3 und Stehplatzbereiche A, B auf der Südtribüne, Sitzplatzblöcke G1-G6 und Stehplatzbereiche C,D,E auf der Gegengerade, Sitzplatzblöcke N1-N4 und Stehplatzbereich F auf der Nordtribüne sowie weitere einzeln zugewiesene Blöcke im Stadion sind der Heimbereich der Fans des Clubs („Heimbereich“). In diesem Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der Club aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans des jeweiligen Gastclubs oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans des Gastclubs angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der*die Betroffene aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. 11.9 Ungebührliches Verhalten: Jede*r Ticketinhaber*in ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des Clubs, seiner Sponsor*innen und Partner*innen sowie sämtlicher anderer bei Veranstaltungen im Stadion anwesender Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Insbesondere Vandalismus und provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauer*innen oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, sind untersagt. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 11.9 bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden des Clubs und/oder Gastclubs durch die Verhängung sog. Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Heim- und/oder Gastzuschauer*innen. Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhaber*innen bzw. Kund*innen gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei vom Club veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Veranstaltungen des Clubs, sind der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt, • entschädigungslos von Ticketinhaber*innen bzw. Kund*innen
mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder 11.10 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht. 11.10 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht. 11.12 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 11.9 und den Sanktionen gemäß Ziffer 11.11 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/ ). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Kund*innen an den DFB zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte. 11.13 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer*innen und Ticketinhaber*inne gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände, das Werfen von Gegenständen und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfelds, kann der Club, im Fall entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (Bundesliga GmbH, Bundesliga e.V., DFB, UEFA) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner*innen im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand. Das Recht des Clubs zur Inanspruchnahme eines*r Ticketinhaber*in wegen Ersatz des Schadens, der durch Vandalismus oder Sachbeschädigung entstanden ist, bleibt davon unberührt. 12. Aufnahmen von Zuschauer*innen der Veranstaltungen12.1 Aufnahmen von Zuschauer*innen der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Club und der nach Ziffer 12.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den*die Ticketinhaber*in als Zuschauer*innen der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. 12.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein*e Kund*in Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber*innen) muss der*die Kund*in die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 12 sowie der Ziffer 16 an den betreffenden Ticketinhaber*innen sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 10.2 und 10.3 bleiben unberührt. 12.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig: a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. (ab 01.07.2026: Bundesliga e.V.) mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-
60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH (ab 01.07.2026: Bundesliga GmbH) mit Sitz in der
Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt; 13. Vertragsstrafe13.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des*der Kund*in gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 2.4 und in Ziffer 10.2 – insbesondere Ziffer 10.2 lit. a) und b) – oder Ziffer 11.9, ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.13 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro gegen den*die Kund*in zu verhängen. 13.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des*der Kund*in oder Ticketinhaber*in hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um eine*n Wiederholungstäter*in handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Die Vertragsstrafe kann die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen und kann neben der Geltendmachung der Auszahlung von Mehrerlösen verhängt werden. 14. Auszahlung von Mehrerlösen14.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder Ziffer 10.2 b) durch den*die Kund*in ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen berechtigt, sich von dem*der Kund*in dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen. 14.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 13.2 genannten Kriterien. 15. HaftungDer Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Club, seine gesetzlichen Vertreter*innen und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des*der Ticketinhaber*in am und im Stadion auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der*die Kund*in regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände. 16. KontaktTicketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Clubs können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden: FC St. Pauli von 1910 e.V. E-Mail: kartencenter@fcstpauli.com Der Club nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG). 17. DatenschutzSoweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 11.4 zu besonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 11.10 zur Videoüberwachung und in Ziffer 12 zu Aufnahmen von Zuschauer*innen der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des*der Kund*in und/oder des*der Ticketinhaber*in einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Club und dem*der Kund*in/Ticketinhaber*in bzw. zwischen dem*der Kund*in und dem*der Ticketinhaber*in gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des*der Kund*in und/oder des*der Ticketinhaber*in zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 10.1. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des*der
Ticketinhaber*in nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter
Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 12) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den Bundesliga e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen. 18. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, mündliche Nebenabreden18.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem sich der*die Kund*in gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. 18.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlungen aus diesem Vertrag einschließlich seiner Nebenbedingungen ist alleiniger Erfüllungsort Hamburg. 18.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz des Clubs, es sei denn, der*die Kundin ist Verbraucher*in. 18.4 Sprache: Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser ATGB gilt die deutsche Fassung. 19. Ergänzungen und Änderungen im laufenden RechtsverhältnisDer Club ist auch bei laufenden Vertragsbeziehungen (insb. bei Dauerkarten nach Ziffer 4) insb. bei einer Veränderung der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Anpassung dieser ATGB erforderlich werden lassen, auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB zu ergänzen und/oder zu ändern, jedoch immer nur, wenn dies für den*die Kund*in in einer Gesamtabwägung zumutbar ist. Für eine Anhebung der Preise (durch Veränderung der Preisliste) für bestehende Dauerschuldverhältnisse gemäß Ziffer 4.3 und 4.4 gilt zusätzlich, dass dies nur bei sich signifikant zu Lasten des Clubs verändernden Marktbedingungen und damit verbundenen Gesamtkosten zulässig ist und diese Erhöhung nicht durch eine Saldierung mit rückläufigen anderen Kostenfaktoren ausgeglichen werden kann („Gesamtkostenerhöhung"). Als Bewertungsgrundlage für die Ermittlung der Gesamtkosten gelten insbesondere die erhebliche Steigerung der Spieltagskosten oder sonstiger Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten, die Änderung der Umsatzsteuer oder vergleichbarer Steuern oder die erhebliche Veränderung im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (mind. Anhebung von 0,5 Prozentpunkten gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres); hierbei gilt stets, dass Preise nur um den Betrag angepasst werden können, der zum Ausgleich einer Gesamtkostenerhöhung erforderlich ist. Ändern sich die genannten Bewertungsgrundlagen zu Gunsten des*der Kund*in, wird eine entsprechende Ersparnis ebenfalls an die Kund*in weitergegeben. Änderungen bei den Preisen für bestehende Dauerschuldverhältnissen gemäß Ziffer 4.4 und 4.5 gelten stets nur zur jeweils neuen Saison. Sämtliche Änderungen werden dem*der Kund*in schriftlich oder – wenn der*die Kund*in sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – online (z.B. per E-Mail) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der*die Kund*in nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder online in der angegebenen Weise (z.B. per E-Mail) widersprochen hat, vorausgesetzt der Club hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Ein Widerspruch berechtigt den Club zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Rechtsverhältnisses. Der*die Kund*in ist bei einer einseitigen Änderung im laufenden Rechtsverhältnis ebenfalls zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, dies gilt insbesondere bei Preisanpassungen zu Lasten des*der Kund*in. 20. SchlussklauselSollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB. |
Stadionordnung des FC St. Pauli von 1910 e.V. (Fassung vom 16.07.2025)
§1 Geltungsbereich- Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Millerntor-Stadions. §2 Widmung- Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter. - Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht. - Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht. §3 Aufenthalt- In den Versammlungsstätten und Anlagen des Millerntor-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen. - Zuschauer*innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. - Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres haben nur Zutritt in Begleitung eines Erwachsenen. Für Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres sind die Stehplatzbereiche nicht geeignet und deren Nutzung wird nicht empfohlen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder tragen die Verantwortung im Falle einer Nutzung dieser Bereiche entgegen dieser Empfehlung. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung des Jugendschutzgesetzes zum Zeitpunkt des Zutritts. Davon abweichende, gesonderte Regelungen, z.B. zu Veranstaltungen außerhalb des regelhaften Sportbetriebs, können im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung kommuniziert oder in den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen. §4 Eingangskontrolle- Jede*r Besucher*in ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst ihre/seine Eintrittskarte oder ihren/seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. - Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. - Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*in auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. §5 Verhalten im Stadion- Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, dass niemand anderes geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird. - Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. - Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten. §6 Verbote- Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: (a) Waffen aller Art - Verboten ist den Besuchern weiterhin: (a) Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen §7 Haftung- Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der FC St. Pauli nicht. §8 Datenschutz- Das Stadion wird im Innenbereich und an den Zugängen videoüberwacht. Ebenso erfolgt eine Videoüberwachung an der Geschäftsstelle und an einzelnen Stellen im Außenbereich (überwachte Bereiche sind mit Hinweisschildern gekennzeichnet). Die Verarbeitung der Videoaufzeichnungen erfolgt ausschließlich zweckgebunden zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums sowie zur Aufklärung von Straftaten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des FC St. Pauli hierfür liegt in der Beweissicherung und Prävention hinsichtlich der genannten Zwecke. Während des Spieltages erfolgt die Videoüberwachung durch die Polizei. Weitergehende Hinweise finden sich in den Datenschutzbestimmungen des FC St. Pauli. Eine Weitergabe der Videoaufzeichnungen erfolgt nur, soweit dies im Rahmen einer möglichen Rechts- oder Strafverfolgung erforderlich ist. Empfänger sind in diesem Fall regelmäßig die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Videoaufzeichnungen innerhalb des Stadions und an den Zugängen werden nach 96 Stunden gelöscht. Verantwortliche Stelle im Sinne im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der FC St. Pauli. - Aufnahmen von Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Bewerbung kann der FC St. Pauli oder der jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse, Fernsehen) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die die Ticketinhaber*in als Zuschauer*in der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und/oder Bildtonaufnahmen können durch den FC St Pauli sowie den zuständigen Verband oder von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse, Fernsehen) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. - Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe der Lizenzmannschaft, an denen der FC St Pauli teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig: Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D- 60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt; DFB-Pokal: DFB mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main; und UEFA Champions League und UEFA Europa League: UEFA mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon. §9 Zuwiderhandlungen- Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. - Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. - Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben - Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. |